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Das mit 1. Jänner 2011 gültige Budgetbegleitgesetz 2011 sieht vor, dass Kursgewinne von Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und Derivaten (z.B. Zertifikate) der KESt in Höhe von 25 Prozent unterliegen. Der KESt-Abzug wird ab 1. April 2012 erfolgen.
Diesbezüglich gilt es zu unterscheiden:
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Automatischer KESt-Abzug für realisierte Kursgewinne aus Aktien und Fondsanteilen, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben und nach dem 31. März 2012 veräußert werden.
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Automatischer KESt-Abzug für realisierte Kursgewinne aus Forderungswertpapiere und Derivaten, die ab dem 1. April 2012 erworben und wieder veräußert werden.
Die wichtigsten Inhalte des Budgetbegleitgesetzes für Wertpapierveranlagungen zusammengefasst:
- Neben Zinsen und Dividenden werden künftig auch Kursgewinne - unabhängig von Behaltedauer oder Beteiligungsausmaß - der KESt in Höhe von 25 Prozent unterliegen.
- Die innerhalb eines Jahres erzielten Kursgewinne werden mit realisierten Kursverlusten automatisiert ab 2013 von der depotführenden Bank gegenverrechnet. Eine Steuerveranlagung durch den Anleger beim Finanzamt ist nur mehr in Ausnahmefällen notwendig.
- Abschaffung der 1-jährigen Spekulationsfrist für Wertpapiere
- Abschaffung der KESt-Gutschrift-Lastschrift-Systematik bei Wertpapiertransaktionen (gültig ab 1.4.2012)
- Abschaffung Sonderausgaben für Wohnbauanleihen und junge Aktien (gültig ab 1.1.2011)
Übersicht zur aktuellen Besteuerung nach Wertpapierkategorien im Detail laut Abgabenänderungsgesetz 2011 und 2012:
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NEUE REGELUNGEN FÜR AKTIEN UND FONDS AB 1. JÄNNER 2011
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| Aktien |
Alte Regelung |
Neue Regelung |
| Dividenden |
25 % KESt |
25 % KESt |
| Realisierte Kursgewinne |
steuerfrei
Ausnahme: Verkäufe innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist sind ESt-pflichtig |
25 % KESt |
| Verlustausgleich |
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Kauf ab 1.4.2012
Ab 1.1.2013 laufend durch die Bank; für 2012 Aufrollung bis 30.4.2013 durch die Bank
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| Fonds |
Alte Regelung |
Neue Regelung |
| INLÄNDISCHE FONDS (Abfrage VÖIG - steuerliche Daten) |
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I
M
F
O
N
D
S
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Erträge |
25 % KESt |
25 % KESt |
| Besteuerung der Kursgewinne |
effektiv 5 % der realisierten Aktien-Kursgewinne
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Stufenregelung für thesaurierte realisierte Kursgewinne:
GJ ab 01.07.2011: effektiv 7,5 % (nur Aktien-Kursgewinne)
GJ ab 01.01.2012: effektiv 10,0 % (nur Aktien-Kursgewinne)
GJ ab 01.01.2013: effektiv 12,5 %
GJ ab 01.01.2014: effektiv 15,0 %
(GJ = Geschäftsjahr des Fonds)
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| Verlustausgleich |
wie neue Regelung |
Ab 1.1.2013 laufend durch die Bank; für 2012 Aufrollung bis 30.4.2013 durch die Bank
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A
N
L
E
G
E
R |
Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen |
steuerfrei
Ausnahme: Verkäufe innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist sind ESt-pflichtig |
25 % KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten), sofern der Kauf ab 1.1.2011 und der Verkauf nach dem 31.03.2012 erfolgt. Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt - es kommt deshalb zu KEINER Doppelbesteuerung.
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| AUSLÄNDISCHE FONDS (Abfrage FMA - Zugelassene Fonds in Österreich, Abfrage ÖKB - Daten zu Meldefonds) |
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Zusatzinformation
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Steuerrechtliche Kategorisierung:
blütenweiße Fonds (Besteuerung wie inländische Fonds)
weiße Fonds (Mischbesteuerung, jedoch wenig relevant)
schwarze Fonds (Pauschalbesteuerung wie neue Regelung)
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Steuerrechtliche Kategorisierung:
Melde-Fonds (Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, Besteuerung wie inländische Fonds)
Nichtmelde-Fonds (keine Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, pauschal 25 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 25 % KESt auf 10 % des Fondswertes am Jahresende, belastet.)
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ZUSÄTZLICHE REGELUNG FÜR AKTIEN UND FONDS, DIE NACH 1. JÄNNER 2011 GEKAUFT UND VOR 1. APRIL 2012 VERKAUFT WERDEN
Bei Käufen ab 1. Jänner 2011 verlängert sich bei Verkäufen, die bis zum 31. März 2012 getätigt werden, die Spekulationsfrist von bisher 1 Jahr auf 15 Monate. Die realisierten Kursgewinne innerhalb dieser Frist sind Einkommenssteuer-pflichtig. Es gilt der persönliche Einkommenssteuersatz.
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NEUE REGELUNGEN FÜR ANLEIHEN, ZERTIFIKATE UND DERIVATE AB 1. APRIL 2012
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| Anleihen |
Alte Regelung |
Neue Regelung |
| Zinsen |
25 % KESt auf Kupon |
25 % KESt auf Kupon
keine KESt auf Stückzinsen |
| Realisierte Kursgewinne |
steuerfrei
Ausnahme: Verkäufe innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist sind ESt-pflichtig |
25 % KESt auf realisierte Kursgewinne inkl. Stückzinsen |
| Wohnbauanleihen |
Kupons bis 4 % KESt-frei, Geltendmachung als Sonderausgabe möglich, Kursgewinne steuerfrei
Ausnahme: Verkäufe innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist sind ESt-pflichtig |
Kupons bis 4 % KESt-frei
25 % KESt auf realisierte Kursgewinne
Sonderausgabenabzug entfällt bei Erwerb ab 1.1.2011 |
| Verlustausgleich |
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Ab 1.1.2013 laufend durch die Bank; für 2012 Aufrollung bis 30.4.2013 durch die Bank
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| Zertifikate |
Alte Regelung |
Neue Regelung |
| Zinsen |
25 % KESt auf Kupon |
25 % KESt |
| Realisierte Kursgewinne |
25 % KESt
Ausnahme: keine KESt bei Kursgewinnen unter dem Emissionspreis sowie bei (Turbo-)Zertifikaten mit Hebel größer 5 bei Emission; Verkäufe innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist sind ESt-pflichtig |
25 % KESt |
| Verlustausgleich |
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Ab 1.1.2013 laufend durch die Bank; für 2012 Aufrollung bis 30.4.2013 durch die Bank
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| Optionsscheine |
Alte Regelung |
Neue Regelung |
| Realisierte Kursgewinne |
steuerfrei
Ausnahme: Verkäufe innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist sind ESt-pflichtig |
25 % KESt |
| Verlustausgleich |
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Ab 1.1.2013 laufend durch die Bank; für 2012 Aufrollung bis 30.4.2013 durch die Bank
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ZUSÄTZLICHE REGELUNG FÜR ANLEIHEN, ZERTIFIKATE UND DERIVATE, DIE ZWISCHEN 1. OKTOBER 2011 UND 1. APRIL 2012 GEKAUFT UND VERKAUFT WERDEN
Liegt der Kauf und der Verkauf zwischen 1. Oktober 2011 und 1. April 2012 werden die realisierten Kursgewinne (bei Zertifikaten die realisierten Kursgewinne unter dem Emissionspreis) im Rahmen der Einkommenssteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
ZUSÄTZLICHE REGELUNG FÜR ANLEIHEN, ZERTIFIKATE UND DERIVATE, DIE ZWISCHEN 1. OKTOBER 2011 UND 1. APRIL 2012 GEKAUFT UND NACH DEM 1. APRIL 2012 VERKAUFT WERDEN
Liegt der Kauf zwischen 1. Oktober 2011 und 1. April 2012 und der Verkauf nach 1. April 2012 werden die realisierten Kursgewinne (bei Zertifikaten die realisierten Kursgewinne unter dem Emissionspreis) im Rahmen der Einkommenssteuererklärung UNABHÄNGIG VON DER BEHALTEDAUER mit dem Sondersteuersatz von 25 % besteuert. Die 1- jährige Spekulationsfrist verliert ihre Geltung.
Worauf sollen Anleger achten:
- Grundsatz: Langfristige Anlagestrategie mit Wertpapieren vor Steueroptimierung
- Eine Ausgewogene Mischung von Anlageklassen abgestimmt auf die Risikobereitschaft stellt die wichtigste Säule der Veranlagungsstrategie dar.
- Steuerliche Rahmenbedingungen sind wichtig, sollten aber nicht das vordergründige Entscheidungskriterium für den Kunden darstellen.
Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Steuerinformation, die eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen kann. Jegliche Haftung für die Inhalte ist ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein!
Ihr Kundenbetreuer informiert Sie gerne persönlich.
Stand: Jänner 2012
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Marketingmitteilung, welche von der OÖ. Landesbank AG ausschließlich zu Informationszwecken erstellt wurde. Sie wurde nicht unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt und unterliegt nicht dem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen. Die enthaltenen Angaben, Analysen und Prognosen basieren auf dem Wissenstand und der Markteinschätzung zum Zeitpunkt der Erstellung - vorbehaltlich von Änderungen und Ergänzungen. Die OÖ. Landesbank AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und für das Eintreten von Prognosen. Die Inhalte sind unverbindlich und stellen keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf dar. Jede Anlageentscheidung bedarf der individuellen Abstimmung auf die persönlichen Verhältnisse (z.B. Risikobereitschaft) des Anlegers. Angaben über die Wertentwicklung beziehen sich auf die Vergangenheit und stellen daher keinen verlässlichen Indikator für die zukünftige Entwicklung dar. Ertragsmindernde Provisionen, Gebühren, Steuern und andere Entgelte werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Währungsschwankungen bei Nicht-Euro-Veranlagungen können sich auf die Wertentwicklung ertragserhöhend oder ertragsmindernd auswirken. Der Anleger wurde darüber informiert, dass sich aus der Veranlagung steuerliche Verpflichtungen ergeben können, die von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängen und künftigen Änderungen unterworfen sein können. Diese Information kann daher nicht die individuelle Betreuung des Anlegers durch einen Steuerberater ersetzen. Bei Steuerausländern beinhaltet die Steuerfreiheit in Österreich keine Steuerfreiheit im Wohnsitzstaat.
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